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OVG Hamburg 4 Bs 4/98, B.v. 26.02.98, NVwZ-Beilage I 1999, 55, IBIS C1749



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OVG Hamburg 4 Bs 4/98, B.v. 26.02.98, NVwZ-Beilage I 1999, 55, IBIS C1749 Da der dringende Verdacht besteht (zwei Konsumenten als Zeugen, Beobachtung der Polizei), dass der Antragsteller regelmäßig teils außerhalb und teil in der Gemeinschaftsunterkunft Kokain an Konsumenten verkauft, sind die aus Gründen der Gefahrenabwehr und der Sicherheit und Ordnung nach § 3 Abs. 1 HbgSOG mit Sofortvollzug verfügte Ausweisung aus der Gemeinschaftsunterkunft und das Hausverbot rechtmäßig, der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Maßnahme begegnet keinen rechtlichen Bedenken im Hinblick darauf, dass der Antragsteller grundsätzlich nach dem AsylbLG leistungsberechtigt ist. Der Antragsgegner hat die (bisher möglicherweise) als Sachleistung nach § 3 Abs. 1 AsylbLG geleistete Unterkunft mit der vorliegenden Verfügung inzident eingestellt, da sie ihn wie sich aus S. 2 der Verfügung ergibt wegen seiner Einkünfte aus dem Drogenhandel hinsichtlich der Unterkunft nicht mehr als leistungsberechtigt ansieht.

Der Antragsteller besitzt keinen Anspruch auf Weitergewährung der Unterkunft als Sachleistung, den er bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens im Rahmen dieses Verfahrens nach § 123 VwGO geltend machen könnte. Zwar haben Leistungsberechtigte i.S.d. § 1 AsylbLG grundsätzlich einen Anspruch auf die Sachleistungen des § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG, also auch auf Deckung ihres notwendigen Bedarfs an Unterkunft in Form der Sachleistung, der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG selbst bei Vorhandensein von Einkommen oder Vermögen erhalten bleibt und in diesem Fall lediglich eine Verpflichtung zur Kostenerstattung nach sich zieht. § 3 Abs. 2 AsylbLG lässt aber, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, Leistungen in anderer Form, etwa in Form von Geldleistungen, zu. Eine solche Form drängt sich in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Bewohner für die Gemeinschaftsunterkunft untragbar geworden ist, auf.

Dem Antragsteller droht keine Obdachlosigkeit. Angesichts der Verdachtslage ist anzunehmen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit über finanzielle Mittel aus dem Drogenhandel verfügt. Darüber hinaus besitzt er geschäftliche Kontakte und Beziehungen, die er nutzen kann um für eine Übergangszeit ein provisorisches Obdach zu finden. Sollte er - wie er vorträgt - eine preiswerte eigene Unterkunft, etwa im Rahmen eines Untermietsverhältnisses oder einer Wohngemeinschaft, tatsächlich nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, wären Ansprüche nach dem AsylbLG in Form der Geldleistung nach § 3 Abs. 2 AsylbLG nicht ausgeschlossen.



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