VG Göttingen 1 B 1368/99, B.v. 20.10.1999, GK AsylbLG § 3 Abs. 1 VG Nr. 6. Dem Antragsteller wurde vom Sozialhilfeträger als Sachleistung eine städtische Wohnung zugewiesen. Diese Form der Leistungsgewährung nach § 3 Abs. 1 S. 1 setzte der Landkreis dadurch um, dass er die Antragsteller durch Auflage nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG verpflichtete, in dieser Wohnung zu wohnen. Vor diesem Hintergrund ist eine Befugnis der Leistungsberechtigten, sich eine neue Wohnung zu suchen und den Sozialhilfeträger mit den dadurch entstehenden höheren Unterkunftskosten zu belasten, nicht gegeben. Dies gilt umso mehr. als die Kosten der neuen Wohnung bereits nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten unangemessen hoch sind. Dafür, dass zu angemessenen Kosten eine Wohnung nicht vorhanden war bzw. ist nichts ersichtlich. Vielmehr sieht sich der Sozialhilfeträger in der Lage, den Antragstellern unverzüglich eine solche Wohnung zur Verfügung zu stellen.