§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG hat der Gesetzgeber einen Rechtszustand wiederhergestellt, , der bereits bis zum 31.12.2004 nach der fassung des AsylbLG vom 05.08.97 bestanden hat, nach deren § 1 Abs. 1 Nr. 3 waren ebenfalls nur solche Ausländer leistungsberechtigt, die "wegen des Krieges in ihrem Heimatland" eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 oder 32a AuslG besaßen. Mit der Änderung hat der Gesetzgeber den Kreis der Leistungsberechtigten mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG erneut auf die Personen beschränkt, denen eine solche Aufenthaltserlaubnis gerade wegen des Krieges in ihrem Heimatland erteilt wurde (vgl. Adolph, SGB II/SGBXII, § 1 AsylbLG Rn 28f.).
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