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SG Berlin S 88 AY 133/06 ER, B.v. 29.08.06, Asylmagazin 3/2007, 39



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SG Berlin S 88 AY 133/06 ER, B.v. 29.08.06, Asylmagazin 3/2007, 39, www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-7/9355.pdf Anspruch auf Übernahme der Mietkosten für eine Wohnung nach § 3 AsylbLG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Berliner Ausführungsvorschriften über die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG (AV) vom 16.01.06, Amtsblatt Berlin vom...). So soll eine Unterbringung in der Regel in Wohnungen stattfinden, soweit dies im konkreten Einzelfall kostengünstiger ist als die Gemeinschaftsunterbringung. Dies ist vorliegend der Fall.

Auch der Umstand, dass zusätzlich zur Miete ein Teil der Kaution zu übernehmen ist, führt nicht dazu, dass hier eine Abweichung von der Sollregelung der AV gerechtfertigt wäre, denn die Kosten für eine Wohnheimunterbringung übersteigen die monatlichen Kosten der Wohnung erheblich. Eine Wohnheimunterbringung wäre dreimal so teuer wie die den Antragstellern angebotene Wohnung. Selbst bei einer kurzzeitigen Wohnzeit der Antragsteller in der Wohnung in der …-Straße von nur zwei Monaten rechnete sich aus Sicht des Antragsgegners daher die Investition in den Teilbetrag der Kaution gegenüber der Heimunterbringung.

Dem Antragsgegner ist allerdings dahingehend Recht zu geben, dass nicht lediglich ökonomische Gesichtspunkte für rechtliche Entscheidungen herangezogen werden können. Auch das Verbleiben der Antragsteller in ihrem bisherigen sozialen Umfeld, insbesondere der minderjährigen Kinder in der bisherigen Kita und die Vermeidung einer Aussetzung der minderjährigen Antragsteller gegenüber den typischerweise in einem Wohnheim zu erwartenden raueren Verhältnissen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Gesichtspunkte, die entgegen den genannten ökonomischen und sozialen Faktoren gegen die Anmietung der begehrten Wohnung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Es ergibt sich hinsichtlich der Anmietung der Wohnung in der …-Straße somit eine Ermessensreduzierung auf Null.


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