OVG Niedersachsen 4 M 1948/93, B.v. 22.06.93, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1216.pdf: Sozialamt muß die Hilfe an alleinstehende Asylsuchende monatlich auszahlen. Wöchentliche Zahlung (begründet mit der pauschalen Unterstellung möglichen Mißbrauchs) ist unzulässige Ermessensausübung (§§ 1,3,4,22 BSHG).
VG Potsdam, B.v. 27.7.95 - 7 L 1409/95,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1091.pdf Die Regelung im Runderlaß des Landes Brandenburg, die Sachleistungen nach § 2 AsylbLG bei erstmaligem Warenbezug nach dem 10. eines Monats anteilig zu kürzen, ist eine rechtswidrige Verwaltungsvorschrift, da eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit für eine solche Kürzung nicht besteht.
VG Magdeburg 6 A 672/02 MD, U.v. 20.01.03,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2497.pdf GK AsylbLG § 3 Abs. 4 VG Nr. 1 Die persönliche Übergabe des hier in Form von Geldleistungen gewährten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bildet die Regel, die Überweisung auf ein Konto die Ausnahme, dabei dürfte nach der einschlägigen Kommentarliteratur die monatliche Auszahlung der Regelfall sein. § 3 Abs. 4 AsylbLG schreibt zwar für den Regelfall die persönliche Aushändigung von Geldleistungen vor, dient jedoch nicht dazu, Leistungsberechtigte wegen der Verletzung von Pflichten, die auf anderen Gesetzen (hier: ordnungs- und aufenhaltsrechtliche Bestimmungen) beruhen zu sanktionieren. Es ist daher ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde den Auszahlungsmodus (wöchentliche bzw. zweimal wöchentliche Zahlung) damit begründet, die ausländerrechtliche Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunftnur auf diese Weise sicherzustellen zu können. Es handelt sich um eine rechtsmissbräuchliche Schikane, die mit dem Zweck eines Sozialleistungsgesetzes nicht in Einklang zu bringen ist.