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VG Berlin 8 A 285/94, B.v. 27.07.94, AuAS 17/94, 203



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VG Berlin 8 A 285/94, B.v. 27.07.94, AuAS 17/94, 203, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1039.pdf, so­wie VG 8 A 302/94, B.v. 9.8.94, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2066.pdf An­spruch auf 80.- mtl. Taschengeld in Abschiebehaft. Es bedeutet für den Antragsteller einen we­sentlichen Nach­teil im Sinne von § 123 VwGO, wenn er für eine längere Zeit als etwa eine Woche auf die Be­friedigung sei­ner per­sönlichen Bedürf­nisse des tägli­chen Le­bens, wofür das Ta­schen­geld gemäß § 3.1 Satz 3 AsylbLG zu ge­wäh­ren ist, verzichten muß. Denn der Begriff der persönlichen Bedürf­nisse des tägli­chen Le­bens knüpft er­kenn­bar an die nähere Ausge­stal­tung des notwendigen Le­bensunterhalts nach § 12 BSHG an, der die Füh­rung eines Le­bens ermögli­chen soll, das der Würde des Menschen ent­spricht (vgl § 1 BSHG).

Der Antragsteller ist vollziehbar zu Ausreise verpflichtet und demgemäß nach § 1.1 Nr 2 AsylbLG Lei­stungs­be­rechtigter der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Die Kammer kann we­der dem Wort­laut noch dem Sinn und Zweck des neben den Sachlei­stungen zu ge­währenden Taschengel­des einen Hin­weis darauf entneh­men, daß Abschie­behäftlinge von dieser Rege­lung auszu­nehmen wären. Daran könnte al­lenfalls ge­dacht werden, wenn der An­tragsteller Taschen­geld von anderer Seite er­hielte. Da § 2.1 BSHG mit sei­nem Nachranggrundsatz für Leistungsberechtigte nach §§ 1, 3 bis 7 AsylbLG nicht gilt, ist der Antrag­stel­ler auch nicht verpflichtet, vorrangig vor dem Lan­dessozi­alamt den Poli­zeipräsiden­ten in Anspruch zu nehmen. Da nicht erkennbar ist, daß ge­rade in der Ab­schiebehaft be­stimmte Bedürf­nisse nicht auftreten, die nicht wieder durch zu­sätzli­chen Bedarf, z.B. an Kontakt zu Familien­angehörigen ausgeglichen werden, ist bei sum­mari­scher Prü­fung der volle Betrag von monat­lich 80.- DM zu gewähren.

Hinsichtlich des mit vorgefertigtem Pauschalantrag geltend gemachten Be­darfs an zu­sätzli­cher Er­näh­rung, Ge­sundheits- und Körperpflege, Reini­gung der Wäsche sowie an Be­kleidung fehlte es nach Auffassung des Ge­richts an der unerläßlichen Substantiierung des indivi­duellen Be­darfs des Antragstel­lers, wobei sowohl die in der Haft zur Verfü­gung stehenden Leistun­gen als auch die (vorhandene) Ausstattung des An­tragstellers selbst im einzelnen dar­ge­legt werden müssten. Insoweit wurde der Antrag abgelehnt.

Der Beschluß ist wegen geringen Streitwerts unan­fechtbar (§ 146.4, § 131.2 VwGO).



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