VG Würzburg W 3 E 96.1022, B.v. 10.09.96, http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1043.pdf (rechtskräftig, gegen Stadt Würzburg, betr. Abschiebehaft in der JVA Würzburg). Vollziehbar ausreisepflichtige Abschiebehäftlinge haben Anspruch auf 80.- Taschengeld nach § 3 Abs. 1 AsylbLG. Mit diesem Betrag sind Ausgaben für persönliche Bedürfnisse, z.B. Verkehrsmittel, Telefon, Porto, Schreibmittel, Lesestoff, Werkmaterial oder kleinere Mengen Genußmittel zu bestreiten. Die Auffassung, daß das AsylbLG nicht auf Abschiebehäftlinge anwendbar sei, ist weder Wortlaut noch mit Sinn und Zweck des AsylbLG vereinbar. § 1 Abs. 3 AsylbLG bestimmt ausdrücklich, daß die Leistungsberechtigung erst mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsberechtigung entfällt, endet. Nach § 7 AsylbLG sind zwar Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, aufzubrauchen, der Antragsteller ist jedoch völlig mittellos. Ein Taschengeld nach § 46 StVollZG könnte nicht gewährt werden, da der Antragsteller nach § 175 StVollZG nicht zur Arbeit verpflichtet ist und somit der Regelungsbereich des § 46 StVollZG - Ersatz für ohne eigenes Verschulden entgangenes Arbeitsentgelt bei bestehender Arbeitspflicht i.S.d. § 41 StVollZG - nicht eröffnet ist.
SG Chemnitz S 25 AY 20/07 ER, B.v. 01.11.07www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2116.pdf Keine Kürzung des Barbetrags für Ausländer in Untersuchungshaft, da es an der Kausalität des Verhaltes des Ausländers dafür fehlt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.