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VG Würzburg W 3 E 96.1022, B.v. 10.09.96



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VG Würzburg W 3 E 96.1022, B.v. 10.09.96, http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1043.pdf (rechtskräftig, gegen Stadt Würzburg, betr. Abschiebe­haft in der JVA Würzburg). Vollziehbar ausreisepflichtige Abschiebehäftlinge ha­ben Anspruch auf 80.- Ta­schengeld nach § 3 Abs. 1 AsylbLG. Mit diesem Betrag sind Ausgaben für persön­liche Bedürfnisse, z.B. Ver­kehrsmittel, Tele­fon, Porto, Schreibmittel, Lesestoff, Werkmaterial oder kleinere Mengen Genußmittel zu be­streiten. Die Auffas­sung, daß das AsylbLG nicht auf Abschiebehäftlinge an­wendbar sei, ist weder Wortlaut noch mit Sinn und Zweck des AsylbLG vereinbar. § 1 Abs. 3 AsylbLG be­stimmt ausdrücklich, daß die Leistungsbe­rechtigung erst mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsberech­tigung entfällt, endet. Nach § 7 AsylbLG sind zwar Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, aufzubrauchen, der Antragsteller ist jedoch völlig mittellos. Ein Taschengeld nach § 46 StVollZG könnte nicht gewährt werden, da der Antragsteller nach § 175 StVollZG nicht zur Arbeit verpflichtet ist und somit der Rege­lungsbereich des § 46 StVollZG - Ersatz für ohne eige­nes Verschulden entgangenes Arbeitsentgelt bei be­stehender Arbeitspflicht i.S.d. § 41 StVollZG - nicht eröffnet ist.
SG Chemnitz S 25 AY 20/07 ER, B.v. 01.11.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2116.pdf Keine Kürzung des Barbetrags für Ausländer in Untersuchungshaft, da es an der Kausalität des Verhaltes des Ausländers dafür fehlt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.


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