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§§ 4 und 6 AsylbLG - medizinische Versorgung



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§§ 4 und 6 AsylbLG - medizinische Versorgung




Leistungsumfang: akute, schmerzhafte Krankheit; zur Sicherung der Gesundheit unerlässliche Behandlung



OVG Münster 24 B 1290/94, B.v. 28.06.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1203.pdf Ein hörbehindertes ausländisches Kind hat kei­nen Anspruch auf Hörgeräte. Die Hörbehinderung ist keine "akute Erkrankung oder Schmerzzu­stand" und kann des­halb nach § 4 AsylbLG nicht versorgt werden. Es ist auch nicht ersicht­lich, daß die ärzt­lich ver­ordneten Hörgeräte zur Deckung besonderer Bedürfnisse des Antragstellers als Kind nach § 6 Asyl­bLG ge­boten sind. Auch nach § 2 AsylbLG werden die Hörgeräte nicht gewährt, da auf diese als Leistung der Ein­gliederungshilfe für Behinderte nach § 120.1 BSHG für Ausländer kein Rechtsan­spruch besteht.

Anmerkung: Der Beschluß offenbart Rassismus gepaart mit Behindertenfeindlichkeit der Richter, die sich nicht scheuen, Gesetze falsch auszulegen: Eine Hörbehinderung kann - als ty­pi­scher­weise gerade bei Kindern akuter und ständig veränderlicher Prozeß - sehr wohl eine akute, ggf. auch eine schmerzhafte Erkrankung sein. Völlig of­fensichtlich ist aber, daß für die sprach­liche wie für die schuli­sche Ent­wicklung es ein geradezu unab­weisbares Bedürfnis von Kindern ist, mit den erforderli­chen Hörge­rä­ten versorgt zu werden. Schließlich ist auch die Argu­mentation mit der Eingliederungs­hilfe falsch: Die Lei­stung ist nämlich nach § 37 BSHG als Krankenhilfe (analog zu § 27 Nr 3 SGB V) zu gewähren, und auf Lei­stungen der Kranken­hilfe haben nach § 120.1 BSHG Ausländer einen Rechtsanspruch! Deshalb darf nicht auf eine andere Regelung verwiesen werden, nach der die Leistung zwar prinzipiell ebenso gewährt werden könnte, nach der aber vorliegend auf die Leistung kein Rechtsanspruch be­steht. Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 120.1 BSHG für Aus­länder nur als Ermessensleistung zu gewähren, aber auch die zu treffende Ermes­sensabwägung kann (aufgrund des zu § 6 AsylbLG gesagten) nur zugunsten der Leistung ausfal­len.

Die Entscheidung verstößt auch gegen das - allerdings erst seit November 1994 geltende - Verbot der Dis­kri­minie­rung Behinderter in Art 3 Grundgesetz.



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