VG Frankfurt/M 8 G 638/97(1), B.v. 9.4.97, NDV-RD 1997, 138 (mit kritischer Anmerkung Sauer), www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2054.pdf Ein kurdischer Asylbewerber, der an einer akut lebensbedrohlichen Leberzirrhose infolge einer seit mehreren Jahren bestehenden chronischen Hepatitis leidet, hat keinen Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für die von der Universitätsklinik als einzig mögliche lebensrettende Maßnahme dringend angeratene Lebertransplantation. Dies folgt daraus, daß es sich bei der zugrundeliegenden Hepatitis um eine chronische Erkrankung handelt, § 4 AsylbLG aber nur die Behandlung akuter Erkrankungen zulässt. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, daß die Asylklage nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist, da dem Antragsteller möglicherweise wegen drohender Gruppenverfolgung, aber auch aus gesundheitlichen Gründen (§ 53 AuslG) ein Bleiberecht zustehen wird.
Anmerkung: Das Gericht setzt sich in dieser skandalösen Entscheidung an keiner Stelle mit dem Anspruch des Antragstellers nach § 6 AsylbLG (=sonstige Leistungen, die zur Sicherung der Gesundheit unerläßlich sind) auseinander, ebensowenig mit Artikel 1 und 2 der Verfassung (Menschenwürde, Recht auf Leben). Im Ergebnis handelt es sich bei der Entscheidung um eine Art Todesurteil. Erst nachdem ARD-Monitor über den Fall berichtete, hat der verantwortliche Hochtaunuskreis seine Entscheidung korrigiert und die Kostenübernahme zugesichert. Die Behandlung setzte jedoch erst so spät ein, dass der Asylbewerber kurz darauf verstarb.