VG Mainz 1 L 1062/99.MZ, B.v. 27.10.99, GK AsylbLG § 3 Abs. 2 VG Nr. 3 Die außerhalb einer (Erst)Aufnahmeeinrichtung untergebrachte geduldete Antragstellerin leidet seit 1997 an einer Multiple-Sklerose-Erkrankung und ist - wie sich aus Bescheinigungen ihrer behandelnde Ärzte ergibt - zumindest seit August 1999 weder reise- noch transportfähig. Sie hat gemäß § 3 Abs. 2 Anspruch auf Grundleistungen in Form von Geldleistungen (wird ausgeführt, siehe bei Entscheidungen zu § 3 AsylbLG) sowie auf Leistungen bei Krankheit nach § 4 glaubhaft gemacht. Ferner steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit zu, da sie aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung stets akut behandlungsbedürftig ist.