§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG knüpft als Tatbetandsmerkmal jedoch allein an die "erforderlichen Leistungen" an und verlangt keine gesteigerte Form der Erforderlichkeit.
Dies ergibt auch eine Auslegung des § 4 AsylbLG nach seiner inneren Systematik: Während § 4 Abs. 1 Satz 1 für den Bereich der Krankenhilfe die "erforderlichen Leistungen" gewährt, setzt Satz 2 der Norm für den Bereich der Versorgung mit Zahnersatz das Tatbestandsmerkmal der Unaufschiebbarkeit. Der Gesetzgeber hat also für den Bereich der Versorgung mit Zahnersatz eine weitere Einschränkung vorgenommen. Hieraus folgt, dass eine solche Einschränkung bei den Hilfen nach Satz 1 über den Maßstab der Erforderlichkeit hinaus vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch einen Vergleich mit § 120 Abs. 3 BSHG; die letztgenannte Norm regelt einen Fall der stark eingeschränkten Krankenhilfe für Ausländer und zeigt damit ebenfalls auf, dass der Gesetzgeber eine solche weitergehende Einschränkung bei den Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gerade nicht vornehmen wollte.