VG Gera 6 K 1849/01 GE, U.v. 07.08.03, GK AsylbLG § 4 Abs. 1 VG Nr. 8 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2053.pdf Kein Anspruch nach §§ 4 und 6 AsylbLG auf Implantation künstlicher Hüftgelenke trotz schwerer Hüftkopfnekrose beidseits mit fortgeschrittener Zerstörung der Hüftgelenke und andauerenden starken Schmerzen. Der Kläger ist zeitweise auf einen Rollstuhl angewiesen. Das Gericht hält jedoch an Stelle einer Operation die Gabe von Opiaten zur Schmerzbehandlungfür ausreichend, deren Suchtpotential bei Langzeiteinname lt. ärztlichem Gutachten "nicht höher als in der Normalbevölkerung" einzuschätzen sei.
Anmerkung Das Urteil ist juristisch mehr als mangelhaft. Einen Asylbewerber jahrelang an starken Schmerzen leiden zu lassen und ihn offenbar allein aus Kostengründen statt einer ursächlichen Behandlung durch Operation auf die symptomatische Behandlung durch abhängig machende Schmerzmittel zu verweisen, obwohl die Operation ärztlicherseits dringend angeraten wurde und medizinisch ohne weiteres möglich wäre und, verstößt gegen verfassungs- und menschenrechtliche Grundprinzipien der Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit.
Abgesehen davon ist die Entscheidung bereits deshalb insgesamt falsch, weil es das Gericht versäumt hat, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 AsylbLG zu prüfen, die der Antragsteller jedoch nach über 3 Jahren Aufenthalt als Asylbewerber mit durchgängigem Leistungsbezug erfüllt. Sein Behandlungsanspruch richtet sich deshalb nicht, wie vom Gericht angenommen, nach §§ 4 und 6 AsylbLG, sondern nach § 37 BSHG und entspricht somit dem, was auch gesetzlich krankenversicherten Deutschen zusteht.