zum Sicherstellungsauftrag nach § 4 Abs. 3 AsylbLG und zum Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine nicht zuvor beantragte nicht notfallmäßige Krankenhausbehandlung vgl. auch VG Oldenburg 3 A 2274/98, U. v. 05.04.00, GK AsylbLG § 4 Abs. 3 VG Nr. 1 (unter "analoge Anwendbarkeit des § 5 BSHG - keine Leistung ohne vorherigen Antrag").
siehe auch die weiter unten bei "§§ 53, 55 AuslG - Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen Krankheit" - genannten Entscheidungen
Fahrtkosten; Psychotherapiekosten
VG Berlin 8 A 84/97, B.v. 25.02.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1101.pdf Anspruch auf "Berlin-Karten-S" gemäß § 6 AsylbLG als sonstige, zur Sicherung der Gesundheit unerläßliche Leistung für den Antragsteller und für seine Ehefrau für die Fahrtkosten zur Behandlung im Behandlungszentrum für Folteropfer. Die Behandlung findet kontinuierlich an zwei Terminen pro Woche in Anwesenheit der Ehefrau statt. Der Antragsteller ist nach fachärztlicher Stellungnahme aus Angst immer noch nicht in der Lage, sich allein in der Stadt zu bewegen, daher ist glaubhaft, daß er und seine Frau nicht mit dem allenfalls für zehn Fahrten anzusetzenden Taschengeldanteil von 40.- DM (vgl Rdschr. Sen Soz Berlin VII Nr. 32/96 v. 23.8.96) auskommen können. Das folgt daraus, daß an manchen Tage allein für die Behandlung 4 Fahrscheine gekauft werden müssten. Dazu kommen die für den allgemeinen Lebensunterhalt und aus sonstigen persönlichen Gründen notwendigen Fahrten.