Anmerkung: Der Beschluss verdeutlicht die Problematik psychologischer Gutachten, die versuchen, die gerade wegen einer psychischen Erkrankung gebotene dauerhafte Sicherung des Aufenthaltes, zugleich aber auch die Unerlässlichkeit (und Zweckmäßigkeit) einer Psychotherapie auch während eines unsicheren, nur geduldeten Aufenthaltes zu begründen.
Rechtlich gesehen weist die Entscheidung Mängel auf, weil sie es unterlässt, den Anspruch auf medizinische Leistungen nach § 6 AsylbLG zu prüfen, und zudem die Gesetzesmaterialien falsch zitiert (aus denen sich jedenfalls nicht entnehmen lässt, 'dass selbst unaufschiebbare Maßnahmen zur Behandlung chronischer Erkrankungen keine Leistungspflicht auslösen').
VG Aachen 1 L 2469/03 B.v. 08.01.04, IBIS M4627; GK AsylbLG § 4 Abs. 1 VG Nr. 9 www.asyl.net/Magazin/Docs/2004/M-4/4627.pdf Anspruch auf Psychotherapie als Krankenbehandlung nach
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