§ 4 Abs. 1 S. 1 AsylbLG. Entgegen der Auffassung des Sozialamts lässt sich der Anspruch nicht deshalb verneinen, weil die Erkrankung nicht akut sei. Zwar kann von einer akuten Erkrankung nur bei einem plötzlichen Auftreten bzw. einem heftigen und kurzfristigen Verlauf ausgegangen werden. Andernfalls handelt es sich um eine chronische Erkrankung, für die - abgesehen von der Schmerzbehandlung - kein Leistungsanspruch besteht.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird allerdings dann zu machen sein, wenn chronische Erkrankungen zu akuten, konkret behandlungsbedürftigen Krankheitszuständen führen (vgl. OVG NRW 16 B 2140/02, B.v. 20.08.03). Eine solche Konstellation ist hier gegeben. Bei der der Antragstellerin attestierten schweren reaktiven Depression, wegen der die Antragstellerin bereits seit August 2003 in Behandlung ist, dürfte es sich nach summarischer Prüfung zwar um eine dauerhafte und damit chronische Krankheit handeln. Die erstrebte Behandlung dient indes - anders als in dem vom OVG a.a.O. entschiedenen Fall - nicht nur der Ermittlung und Aufarbeitung der Ursachen dieser Erkrankung, sondern zugleich auch der Behandlung der sich im Zuge des chronischen Verlaufs akut einstellenden lebensbedrohlichen Symptome der Krankheit. Bei Absetzen der derzeitigen psychiatrischen und medikamentösen Behandlung ist nach den Angaben der behandelnden Ärztin in den Attesten vom 4. und 12 12.02 nämlich ein Suizid der Antragstellerin zu befürchten.
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