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LSG Thüringen L 8 AY 383/05 ER, B.v. 22.08.05



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LSG Thüringen L 8 AY 383/05 ER, B.v. 22.08.05, www.sozialgerichtsbarkeit.de Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine ambulante, ggf. stationäre psychotherapeutische Behandlung im Falle einer leichten chronifizierten Depression, die durch einen Facharzt für Psychiatrie im medizinisch erforderlichen und ausreichendem Umfang behandelt werden kann. Der Amtsarzt bezweifelt für das LSG nachvollziehbar und schlüssig die im Gutachten der T. vom 8. März 2005 gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Antragstellerin.

Dem Gutachten der T. lässt sich nicht entnehmen, wer die Antragstellerin untersucht hat und an der Begutachtung beteiligt war, das heißt, wer das Gutachten letztlich abgefasst und erstellt hat. Zum zweiten wurden im Gutachten die Aktenlage nicht berücksichtigt und die bekannten Falschangaben des Namens und der Geburtsdaten der Antragstellerin im Hinblick auf eine Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit nicht hinterfragt. Das Gutachten setzt sich auch nicht mit den Vorbefunden auseinander und berücksichtigt nicht, dass die Antragstellerin frühestens im Mai 2004 dem Dipl.Med. S. von traumatischen Erlebnissen berichtet hat, obwohl sie bei diesem bereits etwa vier Jahre in Behandlung war und – so Dipl.Med. S. – mehrfach und ausdrücklich danach befragt worden war.



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