LSG Hamburg L 1 KR 52/14 B ER, B.v. 18.06.14,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2662.pdf. Anspruch auf Psychotherapie nach §§ 4 und 6 AsylbLG durch eine approbierte, aber nicht krankenkassenzugelassene Psychologin. Der fehlenden Kassenzulassung steht nicht entgegen, dass im Land Hamburg die Krankenbehandlung nach §§ 4 und 6 AsylbLG nach Maßgabe einer Vereinbarung nach § 264 Abs. 1 SGB V durch die AOK Bremen-Bremerhaven erbracht wird. Maßgeblich für die Voraussetzungen des Behandlungsanspruchs bleiben §§ 4 und 6 AsylbLG, eine Kassenzulassung ist dort nicht gefordert. Die Therapie ist erforderlich und die Thereputin geeignet (wird ausgeführt).