SG Hamburg S 21 KR 1399/14.ER, B.v. 12.12.14, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2674.pdf Anspruch auf Psychotherapie nach §§ 4 und 6 AsylbLG durch eine approbierte, aber nicht krankenkassenzugelassene Psychologin. Der Umstand, dass eine Psychotherapeutin nicht im Sachleistungsprinzip der GKV zugelassen ist, steht dem Anspruch nach §§ 4/6 AsylbLG nicht entgegen, da dieser dem Regime des AsylbLG unterliegt. Aus dem Sachleistungssystem der GKV mit seinem leistungssteuernden Zulassungsprinzip hinsichtlich der einzelnen Leistungserbringer kann keine Einschränkung des aus dem AsylbLG resultierenden Anspruchs folgen. Zur Systematik des AsylbLG gehört es grundsätzlich nicht, dass nur im Sachleistungsprinzip der GKV zugelassene Therapeuten in Anspruch genommen werden können. Vgl. zu alledem LSG Hamburg L 1 KR 52/14 B ER, B.v. 18.06.14, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2662.pdf.
Die Qualität der Behandlung ist zumindest seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes als gesichert anzusehen. Da Frau A. eine englischsprachige Psychotherapie anbietet, erscheint sie auch im Fall des Antragstellers besonders geeignet, die Psychotherapie durchzuführen. Aufgrund der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sind die Kosten der Behandlung allerdings auf die aktuellen Sätze der GKV zu begrenzen.
Dostları ilə paylaş: |