LSG Sachsen-Anhalt v. 09.03.15 - L 8 SO 23/14 B ERwww.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2684.pdf Grundsätzlich übernahmefähig sind nach § 4 AsylbLG auch die Kosten für Rettungstransporte (vorliegend dennoch abgelehnt wegen vom Gericht nicht näher ausgeführter verspäteter Antragstellung sowie ungeklärter Bedürftigkeit).
Anmerkungen:
zu notwendigen Dolmetscherkosten zur Durchführung einer Psychotherapie vgl. weiter unten VG Saarland und OVG Niedersachsen unter "Dolmetscherkosten"!
siehe auch die unter "§ 6 AsylbLG - Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Erwachsene analog § 39 ff. BSHG" genannten Entscheidungen