§ 25 V hat nach Art 1 des Europäischen Fürsorgeabkommen EFA als sich "erlaubt" (vgl. Art 11 EFA) in Deutschland aufhaltender Angehöriger eines der vertragschließenden Staaten Anspruch auf Leistungen unmittelbar nach dem 3. Kapitel SGB XII statt nach §§ 1, 3 AsylbLG. Leistungen nach SGB II können wegen des deutschen EFA-Vorbehalts vom 19.12.2011 nicht beansprucht werden.
LSG BW U.v. 18.07.13 - L 7 AY 1259/11, InfAuslR 2014, 66,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2615.pdf Von § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG werden Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG nicht erfasst, die Begünstigte einer auf Länderebene erlassenen Altfall- oder Bleiberechtsregelung sind.