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§ 1 AsylbLG, § 7 SGB II, § 23 SGB XII, Art. 23 GK, Art. 1 EFA, Art. 23, 28 Qualif-RL - Leistungen für Familienangehörige anerkannter Flüchtlinge



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§ 1 AsylbLG, § 7 SGB II, § 23 SGB XII, Art. 23 GK, Art. 1 EFA, Art. 23, 28 Qualif-RL - Leistungen für Familienangehörige anerkannter Flüchtlinge





  • Umstritten ist, ob im Falle der Flüchtlingsanerkennung auch der Ehepartner und mdj. Kinder Leistungen nach nach SGB II/XII beanspruchen können, ohne selbst einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu besitzen. UE ergibt sich hier ein Anspruch aus Art. 23 iVm Art 28 QualifikationsRL. Siehe zu dieser Frage auch die Entscheidungen unter § 2 Abs. 3 AsylbLG.


VG Stade 1 A 721/98 v. 24.6.99; GK AsylbLG § 2 Abs. 3 VG Nr. 1, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1445.pdf Familienangehörige anerkannter Flüchtlinge, die selbst nur eine Aufenthaltsgestattung besitzen, haben entgegen dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 AsylbLG Anspruch auf Leistungen nach BSHG unmittelbar. Die Zuerkennung des "kleinen Asyls" an den Familienvater wirkt sich als rechtskräftiges Bleiberecht über § 53 Abs. 4 AuslG i.v.m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auch auf die Kernfamilie, zu der die Kläger gehören, aus, mit der Folge das sich nach einer am Gesetzeszweck des AsylbLG orientierten Auslegung eine Anspruchsberechtigung der Kläger nach dem BSHG ergibt.


  • ebenso VG Freiburg 8 K 1916/99, B. v. 27.09.99, GK AsylbLG § 2 Abs. 3 VG Nr. 2 (siehe bei § 2 Abs. 3). Die Entscheidung des VG Stade wurde aufgehoben von OVG Nds. 12 L 3349/99 IBIS C1602, bestätigt vom BVerwG 5 B 94.00, U.v. 28.09.01, FEVS 2002, 111; GK AsylbLG § 2 Abs. 3 BVerwG Nr. ; IBIS C1705


OVG Nds. 12 L 3349/99 v. 21.06.00, NVwZ Beilage I 2001, 11; GK AsylbLG § 2 Abs. 3 OVG Nr. 3; IBIS C1602 Sachverhalt: Der Ehemann der Klägerin ist als Konventionsflüchtling anerkannt und erhält Leistungen nach BSHG. Die Klägerin besitzt eine Aufenthaltsgestattung, die beiden gemeinsamen Kinder als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung bzw. eine Duldung, alle drei erhalten Leistungen nach § 3 AsylbLG. Die Wartezeit nach § 2 AsylbLG war im entscheidungserheblichen Zeitraum noch nicht abgelaufen. Das VG hatte den Klägern aufgrund der Flüchtlingsanerkennung des Ehemannes über § 53 Abs. 6 AuslG, Art. 6 GG und Art. 8 EMRK und eine am Zweck des AsylbLG orientierte Auslegung Leistungen nach BSHG zugesprochen. Das OVG hat diese Entscheidung aufgehoben.
Gründe: Die Auslegung gesetzlicher Vorschriften findet dort ihre Grenzen, wo sie mit dem eindeutigen Wortlaut sowie dem Willen des Gesetzgebers in Widerspruch gerät. Solange sie nicht eine Aufenthaltsgenehmigung (§ 1 Abs. 2 AsylbLG) oder eine Anerkennung als Asylberechtigte (§ 1 Abs. 3 AsylbLG) erhalten haben, unterfallen die Kläger dem AsylbLG ( § 1 Abs. 1 AsylbLG). Den Klägern ist es zuzumuten, zunächst entweder ihre asylrechtlichen Ansprüche zu verfolgen oder das Asylverfahren zu beenden und nach AuslG eine Aufenthaltsbefugnis als Familienangehörige zu beantragen.
Im Übrigen ist weder dem AsylbLG noch dem BSHG ein Rechtssatz zu entnehmen, dass der leistungsrechtliche Status von Familien vollständig nach dem BSHG zu erfolgen habe, wenn nur ein Familienmitglied nach BSHG leistungsberechtigt ist. Das ergibt sich weder aus § 1 Abs. 1 Nr. 6 noch aus
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