SG Wiesbaden S 21 AY 4/08 AR, B.v. 04.09.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2227.pdf Eine Leistungseinschränkung nach § 5 AsylbLG setzt ein hinreichend konkretes Angebot einer gemeinnützigen Arbeitsgelegenheit voraus. Die grundsätzliche Weigerung des Leistungsberechtigten, gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten anzunehmen, reicht ohne konkretes Arbeitsangebot für eine Sanktion nicht aus.
Bezüglich des Umfangs einer Leistungskürzung ist Ermessen auszuüben, eine automatische Kürzung auf Null ist daher unzulässig (ebenso VG Köln 21 K 1159/99, U.v. 24.10.01; VG Göttingen 2 B 308/03, B.v. 22.08.03, LPK SGB XII 8.A., § 5 AsylbLG Rn 5; Grube/Wahrendorf SGB XII, § 5 AsylbLG Rn 6, Fichtner/Wenzel. Grundsicherung 3.A, § 5 AsylbLG Rn 6 m.w.N.).
SG Oldenburg S 26 AY 12/13 ER, B.v. 21.03.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2572.pdf Keine dauerhafte Leistungskürzung nach § 5 Abs 4 AsylbLG wg Weigerung gemeinnützige Arbeit zu leisten. Ggf ist die Arbeitsbereitschaft durch ein erneutes konkretisiertes Arbeitsangebot zu überprüfen. Kürzung maximal für drei Monate bis auf das unabweisbare Leistungsniveau des §1a AsylbLG.
-
Anmerkung: das Gericht setzt sich nicht mit der vom Kläger geltend gemachten Unzulässigket der Kürzung aufgrund des BVerfG-Urteils v. 18.07.2012 auseinander.
Dostları ilə paylaş: |