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§ 6 AsylbLG - sonstige Leistungen



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§ 6 AsylbLG - sonstige Leistungen




Mehrbedarfszuschläge zum Regelsatz analog SGB II/XII



SG Aurich, S 23 AY 6/14 ER, richterlicher Hinweis vom 18.11.14 (Richter: Dr. Hohm) www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2663.pdf, Anspruch auf Mehrbedarf bei Schwangerschaft nach § 6 AsylbLG in analoger Anwendung des § 30 Abs. 2 SGB XII (17 % Mehrbedarfszuschlag zum Regelsatz), auch wg. Verstoßes gegen Art. 3 GG im Verhältnis zu Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG.
BT-Drs. 18/1628 v. 04.06.2014, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/016/1801628.pdf, Frage 15: Die Bundesregierung erklärt in ihrer Antwort auf eine Anfrage der Linken, dass im SGB II/XII der Mehrbedarf für Alleinerziehende einen notwendigen Ausgleich zur Deckung der auf die Haushaltsführung entfallenden Verbrauchsausgaben nach der EVS darstelle.

Die seit 2011 geltenden Regelbedarfe für Kinder nach dem SGB II/XII seien nicht mehr aus dem früheren Eckregelsatz für Alleinstehende bzw. Alleinerziehende abgeleitet, sondern erstmals aus den Verbrauchsausgaben von Familienhaushalten ermittelt. Die auf die Haushaltsführung entfallenden Verbrauchsausgaben seien jedoch größtenteils bei den Regelbedarfsstufen 1 und 2 berücksichtigt, nur in geringem Umfang bei den Regelbedarfsstufen 4 bis 6. Damit stehe für Alleinerziehende aber nur einmal Regelbedarfsstufe 1 zur Verfügung. Der Mehrbedarf Alleinerziehender stelle (im SGB II/XII) hierfür einen notwendigen Ausgleich dar.





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