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VG Gießen 4 E 366/93, Gerichtsbescheid v. 23.08.94



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VG Gießen 4 E 366/93, Gerichtsbescheid v. 23.08.94 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1218.pdf Die Heranziehung eines Asylbewerbers zu den Unterkunftskosten in der Gemeinschaftsunterkunft ist rechtswidrig, da weder das BSHG noch das AsylVfG (im Gegensatz zu AsylbLG) ein Entgelt für die Unterbringung in einer Gemein­schaftsunterkunft vor­sieht. Aufwen­dungsersatz (§§ 683/670 BGB) kann ebenfalls nicht geltend ge­macht werden, da dies vor­aus­setzt, daß die Unter­kunft dem objektiven Interesse des Klägers ent­spricht (vgl. Palandt, BGB § 683 Rn 4, 679 Rn 1 sowie BGHZ 16,12) und nicht auszuschließen ist daß der Kläger anderswo oder privat kostengün­stiger hätte wohnen können, und ihm dies verwehrt blieb da er wegen der Verpflichtung gemäß AsylVfG in ei­ner Ge­meinschaftsunterkunft wohnen mußte. Ein Entgelt kann auch nicht nach §§ 50, 45 SGB X verlangt werden, da es sich weder um eine So­zial­hilfe(sach)leistung i.S. d. § 8 BSHG handelt, da der Kläger unab­hängig von seiner Sozialhilfebe­dürftigkeit aus si­cherheitsbedingten Gründen in eine Gemeinschaftsunter­kunft einzu­weisen war. Es handelt sich auch nicht um einen Aufwendungsersatz für erweiterte Sozialhil­feleistungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG, da es sich gerade nicht um Sozialhilfe handelt und § 11 regel­mäßig voraus­setzt, daß der Hilfe­empfänger mit der "erweiterten Hilfe" einverstanden war.

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