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VG Hannover 9 B 2470/95, B.v. 24.05.95 sowie 2546/95, B.v. 3.8.95, IBIS e.V.: C1108



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VG Hannover 9 B 2470/95, B.v. 24.05.95 sowie 2546/95, B.v. 3.8.95, IBIS e.V.: C1108. Die aufschiebende Wir­kung des Widerspruches gegen den Kostenersatzbescheid der Stadt Burgdorf wird gem. § 80.5 VwGO wiederher­gestellt. Leistungsbe­rech­tigte nach § 2 AsylbLG können nicht analog § 7 AsylbLG zum Ersatz von Kosten der Unterkunft heran­gezo­gen werden, auch nicht gemäß § 11 Abs. 2 BSHG (= Möglichkeit der Ge­währung erwei­terter Sozialhilfe in begründeten Fällen für Perso­nen mit ausrei­chend Einkommen). Derje­nige, der seinen Le­bensunterhalt ausrei­chend aus ei­genem Einkommen und Vermögen beschaffen kann, erhält grundsätzlich keine Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 BSHG). Für eine Ermessensausübung, wie sie eine Hilfegewährung gemäß § 11 Abs. 2 BSHG vor­aussetzt, war hier kein Raum. Eine andere Grundlage als § 11 Abs. 2 BSHG für den geforderten Kostenbeitrag bzw. Aufwendungsersatz kommt auch nicht ernstlich in Frage. Grundlage für die Unterbringung ist vor­liegend nicht eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des BSHG, son­dern der Vollzug des § 53 AsylVfG (Unterbringung von Asylsuchenden im Gemeinschaftsunterkünften als Regelfall) sowie des § 1 des Nds.AufnahmeG. Als bloße Verwaltungsvor­schrift kann auch der nds. Runder­laß zum AsylbLG die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nicht rechtfer­tigen. Das nds. Aufnahmegesetz re­gelt nicht das Verhältnis des Leistungs­trägers zum Asylbewerber, son­dern das Verhältnis zwischen Land und kommunalen Körperschaften und ist des­halb ebenfalls keine Rechtsgrundlage für die Heranziehung zum Ko­stenersatz.

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