SG Köln, U.v. 11.03.13, S 36 AS 303/11www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2585.pdf Leistungsanspruch nach SGB II statt nach AsylbLG für geduldete Familienangehörige anerkannter Flüchtlinge gemäß Art. 23 iVm Art 28 RL 2004/83/EG (QualifikationsRL) .
Vgl. dazu Eva Steffen, ANA-ZAR 2011, 25: Die Qualifikationsrichtlinie: Ansprüche für Geschützte und Familienangehörige. Gleichbehandlung mit Inländern bei der Existenzsicherung und anderen soziale Vergünstigungen, http://auslaender-asyl.dav.de/ANA-ZAR04-11.pdf
Vorbemerkung: Sobald eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt ist, besteht bereits deshalb regelmäßig ein Leistungsanspruch nach SGB II/XII, da dann keine der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AsylbLG mehr vorliegt. Anerkannte Flüchtlinge können Leistungen nach SGB II/XII aber auch ohne Aufenthaltsgenehmigung beanspruchen:
Wenn eine Flüchtlingsanerkennung nach Art. 16 GG (Asylberechtigung) vorliegt, richtet sich der Leistungsanspruch nach SGB II/XII, auch wenn die Anerkennung noch nicht rechtskräftig ist (vgl. Wortlaut § 1 Abs. 3 AsylbLG). Leistungen nach SGB II/XII können also auch dann beansprucht werden, solange der asylberechtigt anerkannte Antragsteller noch eine Aufenthaltsgestattung besitzt und ihm noch keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. noch kein Flüchtlingspass ausgestellt wurde, und zwar auch schon dann, wenn die Rechtskraft des Anerkennungsbescheides noch nicht eingetreten ist oder der Bundesbeauftragte ggf. noch gegen die Anerkennung klagt (für den gesamten Zeitraum des Klageverfahrens).
2. Wenn hingegen eine Flüchtlingsanerkennung als Konventionsflüchtling vorliegt, kann zwar aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 AsylbLG ein Anspruch auf Leistungen nach SGB II/XII erst ab Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung abgeleitet werden. Die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung oder des Flüchtlingspasses ist auch in diesem Fall für den Anspruch auf Leistungen nach SGB II/XII nicht erforderlich, da die Aufenthaltsgestattung erlischt (§ 67 AsylVfG), der Aufenthalt als erlaubt gilt (§ 25 Abs 2 AufenthG) und aus Art 28 QualifikationsRL und Art 23 GFK sich ein Anspruch aus sozialhilferechtliche Inländergleichbehandlung ergibt.
3. Liegt eine Flüchtlingsanerkennung subsidären Schutzes vor, erlischt ebenfalls mit Rechtskraft der Entscheidung die Aufenthaltsgestattung (§ 67 AsylVfG), der Aufenthalt gilt als erlaubt wenn nach Zustellung noch vor Rechtskraft der Anerkennung des Aufenthaltstitels beantragt wurde (§ 81 AufenthG). Unabhängig davon ergibt sich aus Art 28 QualifikationsRL ein Anspruch auf sozialhilferechtliche Inländergleichbehandlung.