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VG Leipzig 2 K 1821/99, B. v. 22.10.99, GK AsylbLG § 7 Abs. 4 VG Nr. 2



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VG Leipzig 2 K 1821/99, B. v. 22.10.99, GK AsylbLG § 7 Abs. 4 VG Nr. 2. Sachverhalt: Der Antragsteller wurde am 17.11.98 bei einer Kontrolle des Arbeitsamtes auf einer Baustelle in typischer Arbeitskleidung angetroffen. Er war weder in Besitz einer Arbeitserlaubnis noch durfte er sich außerhalb des Landkreises aufhalten. Er gab an, seit de, 16.11.98 bei der Firma zu einem Stundenlohn von 10.- brutto beschäftigt zu sein. Diese Tätigkeit hatte der dem Sozialamt nicht angezeigt. Das Sozialamt forderte ihn unter Fristsetzung auf eine Verdienstbescheinigung vorzulegen, gab ihm Gelegenheit zu einer Anhörung und drohte die Einstellung der Leistungen an. Der Antragsteller nahm weder die Anhörung wahr noch legte er eine Verdienstbescheinigung vor. Darauf wurden die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung eingestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Widerspruch und Klage, da er den Forderungen des Sozialamtes nicht nachkommen könne. Er habe tatsächlich nie eine Lohnzahlung erhalten und die Firma weigere sich, ihm eine Bescheinigung gleich welcher Art auszustellen. Auch sonstige Einkünfte habe er nicht.
Gründe: Die Voraussetzungen zur Einstellung der Leistungen auf Grund mangelnder Mitwirkung gemäß § 7 Abs. 4 AsylbLG i.V.m. § 66 SGB I liegen nicht vor. Die Aufklärung des Sachverhalts (§ 66 Abs. 1 S. 1 SGB I) wird durch die fehlende Mitwirkung nicht erschwert, wenn der Leistungsträger in der Sache entscheiden kann, weil die Voraussetzungen der Leistung nachgewiesen sind. So liegt es hier. Der Antragsteller ist mittellos, Selbst wenn er für die damalige Tätigkeit Lohn erhalten haben sollte, wären diese Einkünfte nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass dieses Geld bis zur Stellung des Eilantrags knapp ein Jahr später verbraucht ist. Für einen mangelnden Bedarf des Antragstellers aufgrund von Einkünften aus einer gegenwärtigen Erwerbstätigkeit liegen keine Anhaltspunkte vor.

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