VG Frankfurt/M 7 E 3333/98(3), U.v. 23.03.00, GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 17. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (nicht auf die Sozialhilfe anrechenbare Vermögensfreibeträge bzw. Schönvermögen) und § 88 Abs. 3 BSHG (nicht auf die Sozialhilfe anrechenbares Vermögen, wenn die Anrechnung eine besondere Härte bedeuten würde) sind bei der Gewährung von Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG nicht entsprechen anwendbar. Vielmehr ist vorhandenes Vermögen gemäß § 7 AsylbLG vor Eintritt von Leistungen vollständig aufzubrauchen. § 7 AsylbLG ist auch nicht verfassungswidrig im Hinblick auf Art. 3, 14 und 20 GG. Vorliegend liegt zwar ein Tatbestand sowohl nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 als auch nach § 88 Abs. 3 BSHG vor, da der Antragstellerin als Minderjähriger vom Jugendamt eine "Sparauflage" gemacht wurde, aufgrund derer sie das ihr nach KJHG ausgezahlte Taschengeld teilweise auf ein Sparbuch einzahlen musste. Die Antragstellerin hat aber keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG, so dass die Regelungen des § 88 BSHG auf sie nicht anwendbar sind.
VG Düsseldorf 13 L 607/01, B.v. 25.04.01, IBIS e.V. M0717; GK AsylbLG § 6 VG Nr. 12; Sozialrecht aktuell(Fachzeitschrift) 2001, 143. Abgesehen davon dass die vor der Geburt gewährte Beihilfe der Stiftung "Mutter und Kind" von 400.- DM ausschließlich zu dem Verwendungszweck "ergänzende Hilfe für Schwangerschaftsbekleidung und Krankenhausbedarf" gewährt wurde muss nach aller Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass dieser Geldbetrag zeitnah aufgebraucht wurde. Selbst wenn der Betrag zum Zeitpunkt der Beantragung der Babyausstattung und des Kinderwagens noch vorhanden gewesen sein sollte, schließt