VG Düsseldorf 13 K 11126/98, B.v.02.03.01, GK AsylbLG § 7 Abs. 1 VG Nr. 22; IBIS C1735 Die Hilfebedürftigkeit ist nicht hinreichend belegt, die Angabe die wegen eines Verkehrsunfalls zugeflossenen Versicherungsleistungen von insgesamt 60.000.- DM seien verbraucht nicht glaubhaft gemacht. Die Nichtaufklärbarkeit geht zu Lasten des Antragstellers. Mangels Belegen ist u.a. nicht glaubhaft, dass Zahlungen von 11.000.- DM an Angehörige im Kosovo geflossen sind, und es ist auch denkbar, dass die Angehörigen das Geld dort für den Antragsteller nur in Verwahrung halten.