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LSG Nds-Bremen L 11 AY 80/06, U.v. 29.06.07



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LSG Nds-Bremen L 11 AY 80/06, U.v. 29.06.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2088.pdf "Familienangehörige" i.S.d. § 7 I AsylbLG sind nur der Ehegatte und die minderjährigen Kinder, nicht jedoch alle im Haushalt lebenden Verwandten und Verschwägerten gleich welchen Grades. Aus den Gesetzesmaterialien zum AsylbLG lässt sich nicht der Wille des Gesetzgebers herleiten, vom System der Bedarfsgemeinschaft nach dem BSHG abzuweichen. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der mehrfachen Änderungen des AsylbLG nicht deutlich gemacht, dass er im Gegensatz zum Sozialhilferecht von einem weiten Begriff des Familienangehörigen ausgehen wollte. Es ist auch mit Rücksicht auf den Bestimmtheitsgrundsatz geboten, eine Eingrenzung des Personenkreises vorzunehmen. Diese Auslegung widerspricht auch nicht dem mit dem AsylbLG verfolgten Zweck, den Anreiz zur Einreise von Ausländern aus wirtschaftlichen Gründen zu verringern. Die deutlich unter das Sozialhilfeniveau abgesenkten Leistungen, der Vorrang von Sachleistungen, die weitgehende Anrechnung von Einkommen und Vermögen nach dem AsylbLG unterscheiden sich auch dann noch erheblich vom Sozialhilferecht.

Die Rspr. des OVG NRW und des Hess. VGH, die sich für einen weiten Familienbegriffs aussprechen, ist nicht überzeugend. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.



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