SG Hildesheim S 42 AY 152/12 ER B.v. 06.12.12www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2523.pdf Eine Kürzung von Asylbewerberleistungen wegen unzureichender Mitwirkungbei der Beschaffung von Heimreisedokumenten ist ausschließlich im Rahmen von § 1a Nr. 2 AsylbLG möglich; ein Rückgriff auf §§ 60, 66 SGB I ist insoweit unzulässig.
Die aus § 7 Abs. 4 AsylbLG iVm § 60 Abs. 1 SGB I folgende Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des für die Leistungsbemessung entscheidungserheblichen Sachverhalts bezieht sich allein auf die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung. Sie ist lediglich Ausdruck des im AsylbLG geltenden Nachrangprinzips.