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LSG NRW L 20 B 22/07 AY ER, B.v. 23.05.07



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LSG NRW L 20 B 22/07 AY ER, B.v. 23.05.07 www.sozialgerichtsbarkeit.de Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Rückforderung aufgrund bei Hausbesuch gepfändeten Vermögens (Playstation, Fachbild-TV u.a.). Das LSG NRW L 20 SO 20/06 U.v. 18.12.06 hat ausgeführt, dass sich derartige Bescheide an die einzelnen Leistungsempfänger richten müssen und ersichtlich sein muss, in welchem Umfang sie jeweils von der Rücknahme betroffen sind. Die vorliegenden Bescheide differenzieren jedoch nicht und erwecken den Eindruck, dass jeder der Antragsteller als Gesamtschuldner für den gesamten Erstattungsbetrag in Haftung genommen wird. Ein Gesamtschuldverhältnis kann jedoch lediglich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen angenommen werden. Wie im Sozialhilferecht steht auch nach AsylbLG jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ein eigener Anspruch zu, dem kein Familienbedarf, sondern ein Bedarf für jedes einzelne Mitglied zuzuordnen ist.

Außerdem wäre zu prüfen, inwieweit § 7b AsylbLG auf den Erstattungsbetrag Anwendung findet. Nach § 7b AsylbLG sind 56 v.H. der nach §§ 2 und 3 AsylbLG berücksichtigten Kosten für Unterkunft nicht zu erstatten. Dies gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X oder wenn kein Wohnraum im Sinne des § 4a des WoGG bewohnt wird.



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