Einweisung Geduldeter in Gemeinschaftsunterkünfte nach Landesrecht?
VG München M 24 S 03.60568, B.v. 04.05.04www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5278.pdf
Bayerisches Landesaufnahmegesetz verfassungswidrig. Bayern besitzt keine Gesetzgebungskompetenz für die generelle Einweisung ausreisepflichtiger und geduldeter Ausländer in Gemeinschaftsunterkünfte gemäß Art. 4 Abs. 1 und 4 BayAufnG. Ggf. muss die Frage der Verfassungsmäßigkeit des BayAufnG dem BVerfG vorgelegt werden, bevor das VG in der Hauptsache entscheidet (Art 100 GG).