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Zuständigkeit, wenn kein gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland feststellbar



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Zuständigkeit, wenn kein gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland feststellbar



VG Aachen 1 K 2832/96 v. 28.10.1999, GK AsylbLG, § 10a VG Nr. 4 Der aus Rumänien stammende Patient reiste aus Belgien kommend unerlaubt nach Deutschland ein und wurde bei einem Überfall auf einem Supermarkt in S. von der Polizei angeschossen. Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Krankenhauses gegen das Sozialamt in S. ist § 121 BSHG, das AsylbLG weist insofern eine Lücke auf, die durch § 121 BSHG zu schließen ist (vgl. VG Aachen 2 K 2100/96 bei Entscheidungen zur analogen Anwendbarkeit des § 121 BSHG weiter unten).
Soweit sich der Beklagte auf § 11 Abs. 2 AsylbLG beruft, wonach der Sozialhilfeträger am Ort des Krankenhauses örtlich zuständig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach AsylbLG in der bis 31.5.97 geltenden Fassung richtete sich die Zuständigkeit nach § 3 der jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetze (vgl. GK AsylbLG, § 10a Rn 1), demnach ist die Behörde zuständig, in deren Bereich der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Da der Patient keinen gewöhnlichen Aufenthalt (g.A.) in Deutschland hatte, ist das Sozialamt am Ort des Einbruchs zuständig, da der Patient sich dort zum Zeitpunkt des Eintretens der Hilfebedürftigkeit befand. Anlass für die Amtshandlung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 war die Schussverletzung, ohne die Verletzung hätte das Krankenhaus nicht anstelle des Beklagten Sozialamts Nothilfe leisten müssen. Diese Feststellung wird durch die zum 1.6.1997 neu in das Gesetz aufgenommenen § 10a und 10 b AsylbLG bestätigt. Nach § 10a Abs. 2 S. 1 ist für Leistungen in Einrichtungen zur Krankenbehandlung die Behörde an dem Ort zuständig, wo der Leistungsberechtigte seinen g.A. im Zeitpunkt der Aufnahme hat. Kann ein g.A. nicht festgestellt werden, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit subsidär nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort - § 10a Abs. 1 S. 2. Eine solche Fallgestaltung kann etwa bei einem illegal sich in Deutschland aufhaltenden Ausländer eintreten, der zu keinem Zeitpunkt einen g.A. im Bundesgebiet begründet hat (vgl. GK AsylbLG, § 10a Rn 61).

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