VG Kassel 5 G 1600/99 (3) v. 23.6.99, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1446.pdf Der Verweis wegen des Kosovo-Krieges eingereister, wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 55 AuslG geduldeter Flüchtlinge aus dem Kosovo auf die Möglichkeit der "Selbsthilfe" durch Asylantragstellung in einer Aufnahmeeinrichtung ist rechtsmissbräuchlich (vgl. Hess. VGH v. 15.6.94, InfAuslR 1994, 334, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1006.pdf). Den Antragstellern sind Leistungen nach dem AsylbLG in gesetzlicher Form und Höhe zu gewähren. Die Antragsteller halten sich in Kassel auf. Gemäß § 10 AsylbLG i.V.m. § 1 der (hessischen) VO zur Durchführung des AsylbLG und § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG ist die Stadt Kassel in sachlicher und örtlicher Hinsicht zuständig, da eine Zuweisung der Antragsteller i.S.d. § 10a Abs. 1 S. 1 nicht stattgefunden hat.