§ 44 Abs. 6 AuslG, Nach dem eindeutigen Wortlaut regelt diese Bestimmung die Fortgeltung von Beschränkungen nur im Zusammenhang mit (dem Wegfall) einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung, die Aufenthaltsgestattung fällt nicht darunter. Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung nach § 56 AsylVfG gilt deshalb nicht nach § 44 Abs. 6 AuslG fort. Inwieweit eine ausdrücklich ausgesprochene Zuweisung oder Verteilung eines Asylbewerbers von § 44 Abs. 6 AuslG erfasst wird, kann hier offenbleiben, da eine solche Entscheidung hier nicht ergangen ist.