VG Düsseldorf 13 L 3321/01, B.v. 04.03.02, GK AsylbLG § 10a VG Nr. 8 Die örtliche Zuständigkeit für Leistungsberechtigte mit einer unabhängig vom zuvor geführten Asylverfahren erteilten Duldung (hier: Angehörige von Minderheiten aus dem Kosovo, deren Abschiebung derzeit ausgesetzt ist) richtet sich nicht nach dem früheren Zuweisungsort nach AsylVfG, weil diese Zuweisung sich mit Erteilung der asylverfahrensunabhängigen Duldung erledigt hat. Demnach (und weil eine aktuell gültige Verteilung oder Zuweisung nicht besteht), ist das Sozialamt am tatsächlichen Aufenhaltsort zuständig, § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG.