Brief Word



Yüklə 5,87 Mb.
səhifə807/2201
tarix07.01.2022
ölçüsü5,87 Mb.
#89192
1   ...   803   804   805   806   807   808   809   810   ...   2201
§ 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist für die Leistung an eine (nicht rechtskräftig) anerkannte Asylberechtigte im Frauenhaus der Sozialhilfeträger am tatsächlichen Aufenthaltsort der Frau zuständig. Dementsprechend haben die hessischen Sozialhilfeträger in ihrer Vereinbarung über Zuständigkeit und Kostenerstattung bei der Gewährung von Hilfen in Frauenhäusern v. 25.06.97 vereinbart, dass der Träger zuständig ist, in dessen Bereich das Frauenhaus liegt. Dahinstehen kann für den Anspruch der Frau, ob das Sozialamt am Ort des Frauenhauses aufgrund der genannten Vereinbarung oder aufgrund des Landesaufnahmegesetzes einen Erstattungsanspruch gegen einen anderen Sozialhilfeträger hat, es kann der Frau jedenfalls nicht unter Hinweis auf das Landesaufnahmegesetz die Hilfe verweigern.

Der Anspruch richtet sich vorliegend nach BSHG und nicht nach dem AsylbLG, denn nach


Yüklə 5,87 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   ...   803   804   805   806   807   808   809   810   ...   2201




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©muhaz.org 2025
rəhbərliyinə müraciət

gir | qeydiyyatdan keç
    Ana səhifə


yükləyin