§ 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist für die Leistung an eine (nicht rechtskräftig) anerkannte Asylberechtigte im Frauenhaus der Sozialhilfeträger am tatsächlichen Aufenthaltsort der Frau zuständig. Dementsprechend haben die hessischen Sozialhilfeträger in ihrer Vereinbarung über Zuständigkeit und Kostenerstattung bei der Gewährung von Hilfen in Frauenhäusern v. 25.06.97 vereinbart, dass der Träger zuständig ist, in dessen Bereich das Frauenhaus liegt. Dahinstehen kann für den Anspruch der Frau, ob das Sozialamt am Ort des Frauenhauses aufgrund der genannten Vereinbarung oder aufgrund des Landesaufnahmegesetzes einen Erstattungsanspruch gegen einen anderen Sozialhilfeträger hat, es kann der Frau jedenfalls nicht unter Hinweis auf das Landesaufnahmegesetz die Hilfe verweigern.
Der Anspruch richtet sich vorliegend nach BSHG und nicht nach dem AsylbLG, denn nach