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§ 11 Abs. 2 AsylbLG in eigener Zuständigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG. Ihr steht gegen die gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG für den Ort, an dem sich der Ausländer hätte aufhalten müssen, zuständige Behörde kein Erstattungsanspruch nach § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 102 bzw. 105 SGB X zu.
OVG NRW 15 A 88/97, U.v. 28.03.00, GK AsylbLG vor § 1 OVG Nr. 5 Leitsätze" 1. Fehlt eine nach Art. 78 Landesverfassung (LV) NRW erforderliche Kostendeckelungsregelung oder wird sie den Anforderungen dieser Vorschrift nicht gerecht, so erfasst dieser Verfassungsverstoß nicht zugleich auch diejenigen Vorschriften, mit der der Gesetzgeber der Kommune die in Rede stehende Aufgabe übertragen hat. 2. Der Landesgesetzgeber war nicht nach Art. 78 Abs. 3 LV NRW verpflichtet, eine Kostendeckelungsregelung zugunsten der Kreise und kreisfreien Städte für Leistungen nach dem AsylbLG/BSHG an Ausländer mit dem Aufenthaltsstatus einer Duldung nach den §§ 54, 55 AuslG zu treffen, die die Kreise und kreisfreien Städte im 1. Halbjahr 1994 erbracht haben."

Tatbestand: Der klagende Kreis beantragte bei der Bezirksregierung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW die Erstattung seiner nach BSHG und AsylbLG geleisteten Aufwendungen für Ausländer mit einer Duldung nach § 55 AuslG, überwiegend jugoslawische Bürgerkriegsflüchtlinge für das Jahr 1994 (ab 1995 gilt insoweit eine dreijährige Erstattung, Art. 4 des zum 1.1.995 in Kraft getretenen Artikelgesetzes; §§ 3 und 6 FlüAG 1995). Die Bezirksregierung lehnte die Erstattung der beantragen Kosten ab, Widerspruch, Klage und Berufung des Kreises blieben erfolglos.



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