OVG Nds 4 L 3470/00, U.v. 22.08.01, FEVS 2002, 223, IBIS C1722 Die Kommunen können gegen das Land Nds. Erstattungsansprüche aufgrund des Runderlasses des Nds. Ministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten v. 3.2.92 (Nds. MBl. S. 435) für Mehraufwendungen an Sozialhilfe für Flüchtlinge geltend machen, die von der Bleiberechtsregelung (Altfallregelung) gemäß Runderlass des MI Nds. v. 18.10.1990 Gebrauch gemacht haben. Der Runderlass ist durch das Inkrafttreten des AsylbLG am 1.11.1993 und die gleichzeitige Änderung des § 120 Abs. 2 BSHG nicht gegenstandslos geworden. [Der Erlass gewährt den Kommunen einen Erstattungsanspruch für sämtliche Sozialhilfekosten bis zum 31.3.1992 für Personen, die nach Asylrücknahme ein Bleiberecht erhielten, und darüber hinaus bis zur Dauer von 6 Jahren nach Einreise nach Deutschland die durch die Nichtanwendung des § 120 Abs. 2 BSHG zusätzlich entstehenden Sozialhilfekosten]