§ 10 b Abs. 3 Satz 1 gegen den Sozialhilfeträger in Thüringen auf Erstattung der an den nach Flensburg zu seiner deutschen, sozialhilfeberechtigten Ehefrau umgezogenen ehemaligen Asylbewerber gezahlten Leistungen nach AsylbLG. Der Leistungsberechtigte war mit Erlaubnis der Ausländerbehörde umgezogen und aufgrund einer ausländerbehördlichen Erfassung nach AsylbLG leistungsberechtigt und hatte binnen Monatsfrist Leistungen beansprucht. Die ihm erteilte Bescheinigung stellte eine faktische Duldung aus rechtlichen Gründen dar (§ 55 Abs. 2 AuslG).