OVG Nds. 12 LB 532/02, U.v. 23.01.03, IBIS M3211, GK AsylbLG § 10 B OVG Nr. 1 Die Erstattungspflicht der früher örtlich zuständigen Leistungsbehörde an die nunmehr zuständige Leistungsbehörde gem. § 10 b Abs. 3 AsylbLGbesteht auch, wenn der Leistungsberechtigte aufgrund einer länderübergreifenden Umverteilung gem. § 51 AsylVfG verzogen ist.
Leitsätze: "Verziehen" i.S. d. § 10b Abs. 3 AsylbLG umfasst auch den Umzug von Asylbewerbern nach länderübergreifender Umverteilung gem. § 51 AsylVfG. Der Erstattungspflicht des abgebenden Leistungsträgers stehen etwaige Kostenbelastungen nicht entgegen, weil diese über die landesrechtliche Regelungsermächtigung nach § 50 Abs. 2 AsylVfG bei der landesinternen Verteilung ausgeglichen werden können."
Frau F. beantragte im September 1999 in Niedersachsen Asyl und wurde auf ihren Antrag vom Oktober 1999 auf Umverteilung gemäß § 51 AsylVfG aufgrund Beschlusses des VG Lüneburg im April 2000 zu ihrem Ehemann nach Berlin umverteilt. Das OVG Lüneburg gab der Klage des Landes Berlin auf Erstattung derfür Frau F. aufgewendeten Asylbewerberleistungen für einen Zeitraum von 12 Monaten gemäß § 10b Abs. 3 AsylbLG statt.