VGH Hessen 9 TG 2709/92, B.v. 18.01.93, InfAuslR 4/93, 141 f., IBIS e.V.: C1117 zu § 120.1 BSHG (alte "Um-Zu"- Regelung): Eine Bosnierin mit ihrem Kleinkind ist nicht eingereist um Sozialhilfe zu beziehen, sondern aufgrund der gerichtsbekannten Kriegsverhältnisse und insbesondere der dort an Frauen begangenen Greueltaten (ohne daß dies von der Antragstellerin näher dargelegt werden mußte). Sie hat deshalb einen Anspruch auf Sozialhilfe.
VG Frankfurt/M 14 G 514/94 (1), B.v. 24.02.94, NVwZ-Beilage 3/94, 21,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2067.pdf Anspruch auf Leistungen nach § 1 in Höhe der Grundleistung nach § 3 AsylbLG bei tatsächlichem Aufenthalt (im Ergebnis wie OVG Berlin 6 S 15/95). Die Mißbrauchsklausel des § 120.3 BSHG ist wegen der Herausnahme des unter das AsylbLG fallenden Personenkreises aus dem BSHG nicht anwendbar.