VG Gera:, U.v. 18.06.02 - 6 K 739/01 IBIS M3081, Asylmagazin 3/2003, 38; GK AsylbLG § 1 Abs. 3 VG Nr. 1, www.asyl.net/Magazin/Docs/2003/M-3/3081.pdf
Zum Aufwendungsersatz für eine medizinische Behandlung. Das VG gibt der Klage des Krankenhausträgers recht. Es wendet § 121 BSHG, der eine Erstattungspflicht für Aufwendungen eines Nothelfers vorsieht, analog an.
(Anmerkung: Die Ausführungen des VG Gera in dem Beschluss zur Frage, ob nach einer Ausreise und späteren Wiedereinreise die Leistungsberechtigung endgültig entfallen sei, sind völlig abwegig, da die Leistungsberechtigung immer an den tatsächlichen Aufenthalt in Deutschland anknüpft (§ 1 Abs. 1 AsylbLG) und folglich auch bei Wiedereinreise nach einem früherem Aufenthalt wieder auflebt.
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