VG Karlsruhe 8 K 143/02, U.v. 26.09.03, GK AsylbLG § 10a VG Nr. 11 § 121 BSHG (Anspruch des "Nothelfers" auf Erstattung der in einem Notfall für einen Hilfebedürftigen aufgewendeten Kosten durch den Sozialhilfeträger, wenn der Sozialhilfeträger bei rechtzeitiger Kenntnis hätte leisten müssen) ist im Bereich des AsylbLG entsprechend anwendbar. Der Erstattungsanspruch des Krankenhauses ist jedoch nach dem Wortlaut des § 121 BSHG ab dem Zeitpunkt abzuweisen, ab dem der Sozialhilfeträger (hier: durch Mitteilung des Erstattungsanspruchs nach § 121 BSHG analog vom Klinikum an den Sozialhilfeträger) Kenntnis von der Behandlung hatte. Es ist insoweit Aufgabe des Klinikums als Nothelfer, den Hilfeberechtigten dazu anzuhalten, selbst seinen Anspruch beim Sozialhilfeträger geltend zu machen. Dies ist aber insbesondere einem Klinikum durchaus zumutbar.