LSG Rheinland-Pfalz L 1 AY 16/10 U.v. 26.05.11, InfAuslR 2012, 29, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2361.pdf
Kostenfreiheit für Widerspruchsverfahren nach AsylbLG. § 64 Abs. 1 SGB X ist auf das Verwaltungsverfahren nach AsylbLG entsprechend anzuwenden, da der Gesetzgeber die Kostenfreiheit versehentlich nicht geregelt hat und insoweit eine Gesetzeslücke vorliegt.
Ein sachlicher Gesichtspunkt, Empfänger von AsylbLG-Leistungen mit den Kosten des Verwaltungsverfahrens zu belasten, ist nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hat zur Überzeugung des Senats aus Versehen die Kostenfreiheit nicht auch für das Verwaltungsverfahren nach AsylbLG gem. § 64 Abs. 1 SGB X festgelegt. Diese Lücke ist durch entsprechende Anwendung zu schließen. Dies gebietet auch Art. 3 Abs. 1 GG. Empfänger nach AsylbLG würden sonst ohne hinreichend gerechtfertigten Grund schlechter behandelt (vgl. BVerfG v. 11.07.2006 - 1 BvR 293/05 -, zum Einsatz von Schmerzensgeld für den Lebensunterhalt). Der Senat vermag daher der Auffassung des OVG Nds. nicht zu folgen, welches eine Regelungslücke verneint hat.
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