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Absolute Arbeitsverbote für Ausländer betreffen neben einem Teil der Leistungsberechtigten nach AsylbLG in der Praxis wohl nur noch Touristen. Somit können grundsätzlich alle erwerbsfähigen Ausländer mit Ausnahme von Leistungsberechtigten nach AsylbLG und Touristen Grundsicherung für Arbeitsuchende beanspruchen.

Für Ausländer, die keine Grundsicherung für Arbeitsuchende beanspruchen können, ergibt sich daraus leistungsrechtlich keine Lücke. Sie haben entweder Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG, auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter nach dem vierten Kapitel SGB XII, oder aber - wenn beide Leistungen nicht in Frage kommen - auf Sozialhilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel SGB XII. Folgt man der Auffassung des LSG Bln-Brandenburg, können die Antragsteller daher im vorliegenden Fall Sozialhilfe nach dem dritten Kapitel SGB XII beanspruchen.



SG Aachen S 11 AS 78/06 ER, B.v. 06.07.06, www.sozialgerichtsbarkeit.de www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8661.pdf, Asylmagazin 10/2006, 39, bestätigt nach Erledigung der Hauptsache durch Kostenbeschluss LSG NRW L 20 B 330/06 AS ER, B.v. 25.05.07.

Anspruch auf ALG II trotz Verstoß gegen Wohnsitzauflage und nachrangigem Arbeitsmarktzugang für Ausländer mit AE nach


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