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§ 25 III AufenthG (offenbar geänderte Rechtsauffassung zur vorgenannten Entscheidung der Kammer!).



Sachverhalt: In der Nebenbestimmung zur AE hieß es zunächst, eine Erwerbstätigkeit sei nicht gestattet. Dies wurde sodann dahingehend abgeändert, dass eine Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet sei. Durch ausländeramtlichen Bescheid vom 05.07.05 wurde die Wohnsitznahme rückwirkend für die Zeit ab dem 14.11.05 nur im Landkreis T (Sachsen) gestattet. Der Antrag auf ALG II wurde abgelehnt. Da der Antragsteller sich nicht in B aufhalten dürfe, habe er dort keinen Leistungsanspruch. Die Anknüpfung des Fürsorgerechts an die Verteilung ausländischer Leistungsempfänger auf bestimmte Wohnorte sei erforderlich, weil ein Teil der Leistungen nach SGB II von kommunalen Trägern erbracht werde.

Gründe: Der Anspruch scheitert nicht an
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