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LSG NRW L 1 B 22/06 AS, B.v. 18.07.06



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LSG NRW L 1 B 22/06 AS, B.v. 18.07.06 www.sozialgerichtsbarkeit.de Die Aufhebung des Bescheides über Leistungen nach SGB II ist durch § 48 Abs. 1 SGB X gedeckt. Die Stadt L hat die Aufenthaltserlaubnis widerrufen, die sofortige Vollziehung angeordnet, die Ausreisepflicht festgestellt und die Abschiebung angedroht. Damit bestand nur noch Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG, § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG sind vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Eine Zuordnung zum AsylbLG ist auch vorzunehmen, wenn über die Ausreisepflicht noch nicht entschieden ist, also bereits vor Zustellung einer Abschiebungsandrohung oder auch dann, wenn eine vollziehbare Ausreisepflicht nicht mehr vollstreckbar ist (GK-AsylbLG, § 1, Rn. 80).

Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass der Bf. dem Bescheid der Stadt L vom 13.03.06 widersprochen und beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt hat.


LSG Nds-Bremen L 9 AS 272/06 ER, B.v. 29.06.06 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8411.pdf Sachverhalt: Die aus dem Libanon stammenden Kläger halten sich seit 1990 aufgrund einer Bleiberechtsregelung in Deutschland auf und besaßen fortlaufend Aufenthaltsbefugnisse, zuletzt bis zum 01.03.06. Nach Vorlage von Bescheinigungen über die Beantragung von Aufenthaltserlaubnissen (Fiktionsbescheinigungen), die eine Erwerbstätigkeit zuließen, lehnte das Jobcenter die Weitergewährung des ALG II ab, da den Antragstellern (angeblich) bis auf weiteres eine Beschäftigung nicht erlaubt sei, und weil ihr aufenthaltsrechtlicher Status sich künftig nach
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