LSG Nds-Bremen L 8 SO 26/06 ER, B.v. 03.05.06, www.sozialgerichtsbarkeit.de
Anspruch auf Leistungen nach SGB II für infolge einer Straftat rechtskräftig ausgewiesenen und seitdem nur geduldeten Antragsteller. Der Antragsteller ist als Asylberechtigter anerkannt, seine Anerkennung nicht widerrufen. Er ist somit gemäß nicht nach dem AsylbLG leistungsberechtigt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AsylbLG sind anerkannte Asylbewerber nicht mehr nach dem AsylbLG anspruchsberechtigt, ohne dass das Gesetz zusätzlich noch auf den aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers abstellt.
Der Antragsteller ist erwerbsfähig, und er könnte eine Arbeitserlaubnis erhalten. Er hat somit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG, wohl aber nach dem SGB II.
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